Viele Leistungen der Pflegeversicherung gelten je Kalenderjahr: Was bis zum 31. Dezember nicht genutzt ist, verfällt oder lässt sich nur eingeschränkt mitnehmen. In diesem Jahr kommt die geplante Pflegereform hinzu. Dieser Beitrag zeigt, welche Leistungen Familien in Bad Wimpfen, Offenau, Untereisesheim und Umgebung jetzt prüfen sollten – und wie wir Sie dabei unterstützen. Alle Beträge: Stand November 2026.

Warum ist der Jahreswechsel 2026/2027 ein besonderer Stichtag?

Zwei Dinge treffen zusammen. Erstens die Jahreslogik der Pflegekasse: Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege entsteht jedes Kalenderjahr neu und wird nicht übertragen; der Entlastungsbetrag läuft nach heutigem Recht nur bis zum 30. Juni des Folgejahres nach. Zweitens die Pflegereform: Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Der Bundestag berät ihn am 5. November 2026 in erster Lesung, der Bundesrat nimmt am 20. November Stellung; die abschließenden Beratungen sind für Dezember geplant, das Inkrafttreten für den 1. Januar 2027. Beschlossen ist noch nichts.

Bis zum 31. Dezember 2026 gilt das heutige Recht unverändert. Ab 2027 sollen mehrere Leistungen zu neuen Budgets zusammengefasst werden – eine Übergangsregel für nicht verbrauchte Guthaben aus 2026 enthält der Entwurf nicht. Pflegekassen wie die Techniker Krankenkasse und die Knappschaft gehen deshalb davon aus, dass Restbeträge mit dem Jahreswechsel verfallen. Wer Leistungen noch 2026 nutzt, ist auf der sicheren Seite.

Welche fünf Leistungen sollten Sie bis Dezember prüfen?

Voraussetzung ist in der Regel ein Pflegegrad und Pflege zu Hause – auch wenn tagsüber die Tagespflege oder regelmäßig ein Pflegedienst unterstützt.

1. Entlastungsbetrag 131 Euro im Monat

Steht allen Pflegegraden 1 bis 5 zu und ist zweckgebunden: für den Eigenanteil der Tagespflege, für Kurzzeitpflege, für Einsätze eines ambulanten Pflegedienstes (ab Pflegegrad 2 nicht für die Körperpflege) und für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Die Kasse erstattet gegen Rechnung. Nicht genutzte Monate sammeln sich an – bis zu 1.572 Euro im Jahr. Ab 2027 soll ein „Sozialraumbudget“ von 175 Euro im Monat folgen: nur ab Pflegegrad 2, nur für anerkannte Alltagsangebote, nicht mehr ansparbar und nicht mehr für Tagespflege oder Pflegedienst einsetzbar.

Bis Dezember: Guthaben aus 2026 einsetzen, zum Beispiel für zusätzliche Tage in der Tagespflege Offenau oder Betreuungseinsätze unseres ambulanten Dienstes.

2. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 3.539 Euro im Jahr

Ab Pflegegrad 2 gibt es seit Juli 2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag für beide Leistungen, jeweils bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Verhinderungspflege springt ein, wenn die pflegende Person ausfällt – Urlaub, Krankheit, Termine – und ist auch stundenweise möglich; Kurzzeitpflege ist die vorübergehende Versorgung im Pflegeheim. Übernehmen nahe Angehörige die Ersatzpflege, zahlt die Kasse in der Regel bis zum Zweifachen des Pflegegeldes. Nach dem Reformentwurf entfällt die Verhinderungspflege als eigene Leistung; Kurzzeitpflege bleibt, soll aber nur noch aus einem „Überbrückungsbudget“ von bis zu 2.285 Euro im Jahr bezahlt werden.

Bis Dezember: Der Rest des Jahresbetrags 2026 verfällt am 31. Dezember – wer eine Auszeit braucht oder Kurzzeitpflege über den Jahreswechsel plant, sollte jetzt anfragen. Ersatzpflege aus 2025 erstattet die Kasse nur noch bei Antrag bis zum 31. Dezember 2026.

3. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 42 Euro im Monat

Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel und Schutzschürzen bezahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 bei Pflege zu Hause. Der Betrag gilt je Monat und lässt sich nicht nachholen. Laut Entwurf soll die Pauschale ab 2027 wegfallen; die Kosten sollen dann aus dem höheren Pflegegeld bestritten werden.

Bis Dezember: Prüfen, ob die monatliche Lieferung läuft. Falls nicht: kurzer Antrag bei der Pflegekasse, viele Anbieter rechnen direkt ab.

4. Zuschuss für Umbauten in der Wohnung bis 4.180 Euro je Maßnahme

Bodengleiche Dusche, Treppenlift, breitere Türen, Haltegriffe: Für Umbauten, die Pflege zu Hause erleichtern, zahlt die Kasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Der Zuschuss hängt nicht am Kalenderjahr und soll laut Entwurf unverändert bleiben – wichtig ist die Reihenfolge: erst Kostenvoranschlag und Antrag, dann Umbau.

Bis Dezember: Steht ein Umbau an, den Antrag vor dem ersten Handwerkertermin stellen.

5. Beratungsbesuch für das zweite Halbjahr Pflicht bei Pflegegeld

Wer Pflegegeld bezieht (Pflegegrad 2 bis 5), muss jedes Kalenderhalbjahr einen Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI nachweisen – für Juli bis Dezember 2026 also bis zum 31. Dezember. Fehlt der Nachweis, darf die Kasse das Pflegegeld kürzen. Der Besuch ist eine fachliche Beratung zu Hause, keine Kontrolle.

Bis Dezember: Termin vereinbaren, falls er in diesem Halbjahr noch fehlt – zum Beispiel bei unserem ambulanten Pflegedienst in der Weimarstraße 42 (Herr Zimmermann, 07063 990 623).

Gäste der Tagespflege Offenau gemeinsam am Tisch
Tagespflege Offenau: Der Eigenanteil lässt sich 2026 noch mit dem Entlastungsbetrag bezahlen – ab 2027 soll das nach dem Reformentwurf nicht mehr möglich sein.

Was soll sich mit der Pflegereform 2027 ändern – nach heutigem Stand?

Die wichtigsten Punkte des Regierungsentwurfs für die Pflege zu Hause:

  • Pflegegeld wird „Entlastungsbudget“: 380 / 630 / 890 / 1.080 Euro im Monat für die Pflegegrade 2 bis 5 (heute 347 / 599 / 800 / 990 Euro) – daraus sollen künftig auch geplante Ersatzpflege und Verbrauchs-Pflegehilfsmittel bezahlt werden.
  • Pflegesachleistung wird „Sachleistungsbudget“: 890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 Euro im Monat für den ambulanten Pflegedienst (heute 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 Euro).
  • Tagespflege bleibt eigenständig: 721 / 1.357 / 1.685 / 2.085 Euro im Monat, weiterhin ohne Anrechnung auf Pflegegeld und Sachleistung.
  • Entlastungsbetrag wird „Sozialraumbudget“: 175 Euro im Monat ab Pflegegrad 2, nur für anerkannte Alltagsangebote. Pflegegrad 1 erhält ihn nicht mehr.
  • Verhinderungspflege entfällt als eigene Leistung; neu ist ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Jahr für Akutsituationen und Kurzzeitpflege.
  • Höhere Punktschwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 (15, 30 und 50 statt 12,5, 27 und 47,5 Punkte). Wer bis Ende 2026 eingestuft ist, behält seinen Pflegegrad – so sieht es der Bestandsschutz im Entwurf vor.

Was davon Gesetz wird, entscheidet sich im Dezember; mehrere Fraktionen haben Nachbesserungen angekündigt. Den beschlossenen Stand fassen wir im Januar in einem eigenen Beitrag zusammen.

Lohnt sich ein Antrag auf einen Pflegegrad noch in diesem Jahr?

Wenn der Unterstützungsbedarf da ist: ja. Für die Einstufung gilt das Recht am Tag der Antragstellung – auch wenn der Medizinische Dienst erst im neuen Jahr begutachtet. Wer 2026 beantragt, wird nach den heutigen Punktschwellen bewertet und fällt nach dem Entwurf unter den Bestandsschutz. Das gilt ebenso für eine Höherstufung: Hat sich der Zustand verschlechtert, stellen Sie den Antrag sofort. Für Anträge zwischen Januar und April 2027 will der Gesetzgeber die übliche Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen aussetzen – Bescheide können dann länger dauern.

Wie der Antrag abläuft, lesen Sie im Ratgeber Pflegegrad beantragen und im Beitrag Pflegegrad beantragen: Schritt für Schritt. Einen bestimmten Pflegegrad kann niemand versprechen – gut vorbereitete Unterlagen und ein Pflegetagebuch helfen aber spürbar.

Wie helfen Tagespflege, ambulanter Dienst und Kurzzeitpflege beim Ausschöpfen?

Tagespflege Offenau: Die Tagespflege hat ein eigenes Budget neben Pflegegeld und Sachleistung. Den verbleibenden Eigenanteil können Sie 2026 mit dem Entlastungsbetrag bezahlen – ein guter Weg, angespartes Guthaben einzusetzen. Zusätzliche Tage im November und Dezember sind nach Absprache möglich; ein Schnuppertag zeigt, ob das Angebot passt. Mehr auf der Seite Tagespflege.

Ambulanter Pflegedienst: Die Sachleistung ist ein Monatsbetrag und verfällt monatlich. Wer bisher nur Pflegegeld bezieht, kann einzelne Einsätze – Körperpflege, Medikamentengabe, Verbandwechsel – als Kombinationsleistung dazunehmen, ohne das Pflegegeld ganz zu verlieren. Details auf der Seite Ambulanter Pflegedienst.

Kurzzeit- und Verhinderungspflege über die Feiertage: Wer über Weihnachten verreist oder selbst eine Pause braucht, kann den Restbetrag 2026 für eine Kurzzeitpflege in Bad Wimpfen oder Offenau oder für stundenweise Verhinderungspflege zu Hause einsetzen. Ob ein Platz frei ist, klären wir im persönlichen Gespräch – je früher die Anfrage, desto besser. Die Unterschiede erklärt die Seite Kurzzeit- & Verhinderungspflege.

Pflegerin bereitet ein Zimmer für die Kurzzeitpflege vor
Kurzzeitpflege in Bad Wimpfen und Offenau: Der Restbetrag 2026 lässt sich noch für einen Aufenthalt über den Jahreswechsel nutzen – die Verfügbarkeit klären wir im Gespräch.

Und wer ohnehin nach Bad Wimpfen kommt: Am Freitag, 27. November, beginnt der Altdeutsche Weihnachtsmarkt in der Altstadt. Ein Beratungstermin in unserer Hauptverwaltung in der Birkenfeldstraße 11 lässt sich am selben Tag gut davor legen – rufen Sie vorher an.

Was braucht die Pflegekasse? Fristen, Nachweise, Quittungen

  • Entlastungsbetrag: Rechnung oder Quittung eines zugelassenen oder anerkannten Anbieters mit dem Datum der Leistung – es zählt der Tag der Leistung, nicht das Rechnungsdatum. Rechnet der Anbieter direkt mit der Kasse ab (Abtretungserklärung), strecken Sie nichts vor.
  • Verhinderungspflege: Antrag auf Kostenerstattung mit Nachweis – Rechnung des Pflegedienstes oder der Kurzzeitpflege, bei privaten Ersatzpflegepersonen Angaben zu Zeitraum, Stunden, Fahrtkosten oder Verdienstausfall. Die Frist läuft bis Ende des Folgejahres; wegen der Reform empfehlen wir, Belege aus 2026 noch 2026 einzureichen.
  • Kurzzeitpflege: Antrag vor dem Aufenthalt; die Abrechnung läuft zwischen Einrichtung und Pflegekasse. Das Pflegegeld wird währenddessen bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt.
  • Pflegehilfsmittel und Beratungsbesuch: einmaliger Antrag beziehungsweise Bestätigung durch den Pflegedienst – danach müssen Sie nichts weiter tun.

Für den Leistungs-Check mitbringen: Bescheid über den Pflegegrad, letzte Leistungsübersicht der Pflegekasse, noch nicht eingereichte Rechnungen aus 2026 und bei einer geplanten Höherstufung ein Pflegetagebuch.

Wie läuft der Leistungs-Check bei uns ab?

Der Leistungs-Check dauert etwa 20 Minuten, telefonisch oder vor Ort. Wir gehen die Posten oben gemeinsam durch und sagen Ihnen, was bis Dezember noch möglich ist und welche Anträge sich lohnen. Das Gespräch ist kostenlos und unverbindlich – wie jede Pflegeberatung bei uns.

Petra Rottmann bei der Pflegeberatung am Schreibtisch
Petra Rottmann berät zu stationärer Pflege und Kurzzeitpflege – Telefon 07063 990 635.

Neutral und kostenlos berät außerdem der Pflegestützpunkt Landkreis Heilbronn im Landratsamt, Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn, Telefon 07131 994-430. Auch Ihre Pflegekasse ist nach § 7a SGB XI zur Pflegeberatung verpflichtet – auf Wunsch bei Ihnen zu Hause.

Häufige Fragen zum Jahreswechsel

Verfällt der Entlastungsbetrag aus 2026 wirklich am 31. Dezember?

Nach heutigem Recht wäre ein Rest bis zum 30. Juni 2027 nutzbar. Der Reformentwurf ersetzt den Entlastungsbetrag aber zum 1. Januar 2027 durch das Sozialraumbudget, ohne Übergangsregel für Reste. Mehrere Pflegekassen gehen deshalb von einem Verfall aus. Der sichere Weg: bis Dezember nutzen.

Ich verreise über Weihnachten. Bekomme ich dafür noch Verhinderungspflege?

Ja, solange vom Jahresbetrag 2026 etwas übrig ist – tageweise oder stundenweise, durch unseren ambulanten Dienst, als Kurzzeitpflege in einem unserer Häuser oder durch Angehörige. Bei stundenweiser Vertretung unter acht Stunden am Tag läuft das Pflegegeld voll weiter.

Muss ich wegen der Reform jetzt etwas beantragen?

Nein. Bestehende Pflegegrade bleiben nach dem Entwurf erhalten, und die neuen Budgets sollen automatisch an die Stelle der heutigen Leistungen treten. Handeln sollten Sie nur, wenn ein Antrag ohnehin ansteht – dann ist 2026 der bessere Zeitpunkt.

Gilt das alles auch im Pflegeheim?

Nur zum Teil. Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel und Umbau-Zuschuss gelten für die Pflege zu Hause. Im Pflegeheim zahlt die Kasse einen festen Monatsbetrag plus Zuschläge zum Eigenanteil, die mit der Aufenthaltsdauer steigen. Was der Entwurf für Heimbewohner vorsieht, erklären wir im Januar.

Leistungs-Check vor dem Jahreswechsel

Sagen Sie uns kurz, welche Leistungen Ihre Familie bezieht – wir prüfen in 20 Minuten, was bis Dezember noch offen ist. Kostenlos und unverbindlich, telefonisch oder vor Ort in Bad Wimpfen und Offenau.

Pflegeberatung anfragen · Stationär: 07063 990 635 (Frau Rottmann) · Ambulant und Tagespflege: 07063 990 623 (Herr Zimmermann) · Kontaktformular

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