Neue Regelungen zum 18.01.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Landesregierung Baden-Württemberg hat zum 11.01. 2021 mit der „Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen“ neue Besucherregelungen für Pflegeeinrichtungen beschlossen. Somit können wir Ihnen ein Betreten unserer Einrichtung unter Einhaltung folgender neuer Vorgaben ermöglichen.
Unter diesen Bedingungen sind Besuche möglich:
Grundsätzlich darf pro Tag pro Bewohner*in ein Besucher die Einrichtung betreten.
Grundsätzlich darf pro Tag pro Bewohner*in ein Besucher die Einrichtung betreten. Vor oder beim Betreten der Einrichtung ist durch die Besucher*innen eine Händedesinfektion durchzuführen.
Unsere Besuchszeiten sind von Montag bis Sonntag: 14:00Uhr – 16:00Uhr
Die Besuchszeit ist auf max. 20min pro Bewohner beschränkt.
Besuche in stationären Pflegeeinrichtungen sind nur nach vorherigem negativem Antigen-Test und mit FFP-2-Maske gestattet. Die vorherige Testung ist nicht auf Antigen-Tests beschränkt. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels PoC-Antigen-Test darf höchstens 48 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage alt sein. Die Vorgabe umfasst auch externe Personen, die insbesondere aus beruflichen Gründen in die Einrichtungen kommen: hierunter fallen z.B. Ärztinnen und Ärzte, Physiotherapeuten und Seelsorgerinnen und Seelsorger.
Testungen von Besuchern finden nur nach telefonischer Terminabsprache mit der HPL statt.
Besucher*innen müssen zum Schutz der Bewohner*innen während des gesamten Aufenthalts in geschlossenen Räumen der Einrichtung eine FFP2 Maske tragen. Außerdem müssen Besucher*innen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen (also zu anderen Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen) einhalten.
Besuche dürfen grundsätzlich im Bewohnerzimmer stattfinden. In den Gemeinschaftsbereichen unserer Einrichtung sind Besuche unzulässig. Ausnahmen gelten für die Gemeinschaftsbereiche im Außenbereich der Einrichtung, sofern die Abstandsregelungen eingehalten werden können.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt bzw. der Ortspolizeibehörde gem. §§ 16 und 25 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Ihre Kontaktdaten beim Zutritt in die Einrichtung erheben müssen. Wir sind gem. § 3 Abs. 8 CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dazu verpflichtet, diese Daten für 4 Wochen aufzubewahren. Bitte geben Sie das ausgefüllte Formular bei der HPL oder der zuständigen Pflegefachkraft ab.
In diesen Fällen ist der Zutritt in die Einrichtung nicht gestattet:
1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind,
2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen aufweisen,
3. die sich in den vergangenen 14 Tagen in einem Risikogebiet gem. § 1 Abs. 4 Corona-VO Einreise-Quarantäne aufgehalten haben.
Das ist zu beachten, wenn Bewohner*innen die Einrichtung verlassen
Bewohner*innen haben das Verlassen sowie die Rückkehr in die Einrichtung bei der Einrichtung anzuzeigen. Bei der Rückkehr in die Einrichtung ist eine Händedesinfektion vorzunehmen.
Quarantäneregelung:
Bei Neueinzug oder Rückkehraus dem KH:
Personen sollten max. 48h vor Aufnahme getestet werden; erfolgt die Testung erst bei Aufnehme so ist die Person bis zum Erhalt des neg. Testergebnisses unter Quarantäne zu stellen. Eine zweite Testung muss 5-7 Tage nach Aufnahme erfolgen.
Wir möchten Sie darum bitten, die oben beschriebenen Regelungen gem. § 3 CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen einzuhalten und weisen freundlich darauf hin, dass Verstöße gegen diese Regelungen eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die zuständige Hauspflegeleitung.
Die Geschäftsleitung der Seniorendienste Neckartal